Datenschutz | |
Im EU-Recht hat der Datenschutz den Status eines eigenständigen Grundrechts erlangt (Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Auch wenn er weiterhin mit dem Recht auf Privat- und Familienleben verbunden ist, so profitiert er dennoch von einem autonomen Status. Das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, welches im Rahmen des Europarats ausgearbeitet wurde, war das erste – und bis 1995 einzige – spezifische europäische juristische Instrument mit rechtsbindender Wirkung. Seitdem spielte die europäische Union eine bedeutsame Rolle bei der Entwicklung von nationalen Datenschutzgesetzen in vielen Mitgliedstaaten. Die aktuelle Revision des europarechtlichen Datenschutzgefüges (sowohl im Unionsrecht als auch im Recht des Europarats) verfolgt das Ziel, die Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu erweitern, das Vertrauen in die neuen Technologien zu stärken und Kosten für Unternehmen zu verringern. Diese Ziele werden durch das Anerkennen von neuen Rechten sowie die Einführung von neuen Pflichten und Verboten erreicht werden. Bisher galt unser Interesse insbesondere dem Datenschutz in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. |
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